Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 218

§ 218 – Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich. (2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Absatz 2) betrifft. (3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis basieren auf Steuerbescheiden, Steuervergütungsbescheiden und ähnlichen Verwaltungsakten.
  • Steueranmeldungen werden wie Steuerbescheide behandelt.
  • Streitigkeiten über diese Ansprüche werden von der Finanzbehörde durch einen Abrechnungsbescheid entschieden.
  • Dies gilt auch für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche.
  • Wenn ein Bescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs zurückgenommen wird, können nachträglich steuerliche Folgen für den Steuerpflichtigen oder Dritte entstehen.